Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie

Seit 11.Juni 2010 gilt in Deutschland die neue Verbraucherkreditrichtlinie, die das Verhältnis zwischen Kreditnehmer und Kreditgeber regelt. Mit den Regelungen will man erreichen, dass die Verbraucherrechte in Zukunft bei Kreditgeschäften rund um Raten- und Verbraucherdarlehen besser berücksichtigt werden. Grundlage der neuen Richtlinie sind Vorgaben aus Brüssel, die mit der Verbraucherkreditrichtlinie ins deutsche Recht übernommen wurden. Wer in Zukunft die Aufnahme eines Darlehens plant, sollte sich im Vorfeld unbedingt mit den Eckpunkten der neuen Verbraucherkreditrichtlinie auseinandersetzen, um die eigenen Rechte und Pflichten genau zu kennen.

Geltungsbereich der Verbraucherkreditrichtlinie 2010

Die neue Richtlinie zur Stärkung der Verbraucherrechte gilt nicht für jede Finanzierungsform. Um unter die Regelungen zu fallen, müssen mehrere Bedingungen erfüllt sein. Das Darlehen ist grundsätzlich befristet, wird nicht durch eine Hypothek oder Ähnliches gesichert und hat eine Höhe zwischen 200 und 75.000 Euro. Baufinanzierungen oder Bausparverträge, die durch Grundpfandrechte gedeckt werden, sind daher von der Verbraucherkreditrichtlinie ausgenommen. Gleichzeitig muss der Kreditvertrag ab dem 11. Juni 2010 geschlossen worden sein. Altverträge, die vor dem 11. Juni zustande kamen, werden dagegen auf Grundlage der alten Verordnungen behandelt.

Was ändert sich mit der Verbraucherkreditrichtlinie?

Durch die neue Verbraucherkreditrichtlinie ist es zu einer großen Zahl von Veränderungen gekommen, von denen einige dem Kreditnehmer im ersten Moment sicher nicht ins Auge fallen. Wie die Tatsache, dass die Banken nur noch mit einem Zinssatz werben dürfen, den zwei Drittel der Bankkunden erhalten, die aufgrund der Werbung einen Kredit abschließen. Darlehen, wie Raten- oder Sofortkredite, mit einem überdurchschnittlich niedrigen Zinssatz als Lockmittel sollen damit endlich der Vergangenheit angehören. Gleichzeitig sind Banken mit der Verbraucherkreditrichtlinie zu mehr Transparenz bei den Darlehensbedingungen angewiesen.
Es müssen seit dem 11. Juni der Sollzinssatz (früher unter dem Begriff Nominalzins bekannt), der effektive Jahreszins sowie der Nettodarlehensbetrag für jeden Raten-, Konsum- oder Sofortkredit angegeben sein. Für aufmerksame Bankkunden sicher keine wirkliche Neuerung, da diese in den Formularen auch vor dem 11. Juni zu finden waren. Mit der neuen Richtlinie werden die Informationen aber in einem Musterblatt zusammengefasst, das auch Informationen zu den Auszahlungsbedingungen und der Laufzeit enthält.
Beim Sollzinssatz muss angegeben werden, ob dieser gebunden, veränderlich oder kombiniert ist. Das Ziel: Jeder Bankkunde soll ohne langes Suchen im Kleingedruckten überblicken können, an welcher Stelle der Kreditverträge Kosten lauern. Deshalb führt die Verbraucherkreditrichtlinie ein weiteres Novum ein – den Ausweis einer Provision und den Charakter des vermeintlichen „Kreditgebers“. Selbst Banken sind nicht immer der eigentliche Darlehensgeber, sondern nur Vermittler. Und kassieren dafür Provision. Eine weitere Veränderung betrifft die Rückzahlung von Verbraucherkrediten. Wer sich um ein entsprechendes Darlehen bemüht, kann sich seit Inkrafttreten der neuen Richtlinie um einen Tilgungsplan bemühen. Banken sind verpflichtet, einen entsprechenden Plan nach Aufforderung auszuhändigen. Gleichzeitig darf der Kreditnehmer ein repräsentatives Beispiel für den Kredit einfordern, das nicht mit dem der Werbung übereinstimmen darf. Mit der Verbraucherkreditrichtlinie haben sich aber nicht nur die Kreditbedingungen verändert. Auch die Kündigungsfristen der Kredite haben Neuerungen erfahren.

Änderungen beim Kündigungsrecht

Wer einen Kredit früher an die Bank zurückführen wollte, musste bislang mindestens sechs Monate warten. Erst dann war eine Kündigung mit 3-monatiger Frist möglich. Durch die Verbraucherkreditrichtlinie können Verbraucherdarlehen wie Sofortkredite jederzeit gekündigt werden – mit einer Kündigungsfrist von nur einem Monat. Allerdings kann die Kündigung einer Finanzierung teuer werden. Banken dürfen in diesem Fall eine Vorfälligkeitsentschädigung verlangen, deren Höhe sich an der Laufzeit und dem Darlehensbetrag orientiert. Die Änderung der Kündigungsfrist haben sich die Verbraucher daher teuer erkauft. Wesentlich gelungener sind dagegen die Regelungen zum Widerrufsrecht. Dieses ist regulär mit 14 Tagen festgeschrieben. Um zu verhindern, dass die Widerrufsfrist verstreicht, ohne dass Verbraucher alle wichtigen Unterlagen in den Händen halten, wird das Widerrufsrecht auf einen Monat verlängert – falls die Bank wichtige Unterlagen erst nach Vertragsschluss nachreicht.

Fazit: Die neue Verbraucherkreditrichtlinie soll den Verbraucher schützen und dessen Rechte gegenüber Banken und Kreditvermittlern stärken. Eine Aufgabe, der die Richtlinie nur bedingt gerecht werden kann. Speziell, was den Anspruch an die Transparenz der Angebote betrifft, sind die neuen Regelungen sicher ein Schritt in die richtige Richtung. Was allerdings die Kündigungsmöglichkeiten betrifft, sind die Rahmenbedingungen alles andere als günstig für interessierte Kreditnehmer. Aufgrund der Vorfälligkeitsentschädigung muss sich jeder genau überlegen, ob er das Darlehen wirklich kündigt. Positiv sind dagegen die Widerrufsfristen zu bewerten. Was allerdings noch Potenzial für Verbesserungen bietet, betrifft die Informationspflicht der Banken – hier werden die Verbraucher teilweise sich selbst überlassen.

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